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Immobilien und Investitionen

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ZUSÄTZLICHE KOSTEN BEIM IMMOBILIENKAUF

Beim Immobilienkauf fallen außer dem Kaufpreis noch weitere Kosten an. Sie berechnen sich wie folgt:

1. Steuer auf den Erwerb von Grundeigentum. Sie wird aufgrund der Einschätzung des Wertes der Immobilie seitens des Finanzamtes berechnet  dies ist auch der Wert, der im offiziellen Kaufvertrag angegeben ist. Auf die ersten 15.000,- € dieses Preises sind für Immobilien außerhalb des Stadtbauplans 7% Steuern zu zahlen (in einigen Ausnahmefällen auch 9%, z.B. für Immobilien innerhalb des Stadtbauplans oder wenn die Immobilie sich in unmittelbarer Nähe einer Feuerwehr befindet), auf den 15.000,- € über- steigenden Betrag sind 9% (bzw. 11%, s.o.) zu zahlen

2. Steuer an die Gemeinde. Auf den Gesamtbetrag der Erwerbssteuer sind zusätzlich 3% an die Gemeinde abzuführen, in der sich die Immobilie befindet.

3. Gebühren für den Notar. Die Gebühren für den Notar betragen bis zu 1,5% auf den im Kaufvertrag angegebenen Preis. Es gibt einige kleine Gebühren für beglaubigte Abschriften, die Registrierung auf den neuen Besitzer etc. die sich auf ca. 0,45% des im Kaufvertrag angegebenen Preises belaufen.

4. Gebühren für den Rechtsanwalt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Abwicklung des Kaufvertrages ist obligatorisch. Die Kosten hierfür betragen ungefähr bis zu 1,5% des realen Kaufwerts oder je nach Absprache.

5.  Provision für den Immobilienmakler. Siehe AGBs.                                                                     
 

Der Käufer benötigt:                                 

1. Bevor die Immobilie auf Ihren Namen übertragen werden kann, müssen Sie beim zuständigen Finanzamt der Region eine griechische Steuernummer beantragen. Sobald Ihnen die Steuernummer erteilt worden ist, muß diese beim Notar vorgelegt werden, erst danach und nach Zahlung der Über- tragungssteuer kann die Immobilie auf Sie übertragen werden.

2. Bei der Übertragung einer Gewerbeimmobilie (bei Pacht- oder Kauf) auf den neuen Pächter/Eigentümer sollte auf jeden Fall ein Steuerberater hinzugenommen werden. Jedenfalls sollten Sie bedenken, dass bei der Gewerbeanmeldung durch den neuen Pächter/Eigentümer eine Übertragungssteuer an das Finanzamt vor Ort durch den alten Betreiber bezahlt worden ist. Die Übertragungssteuer beträgt derzeit ca. 20% der Verkaufssumme. Wenn der Vorgänger welcher für diese Steuer zuständig ist, diese nicht entrichtet haben sollte, so ist der neue Betreiber verpflichte diese zu begleichen. Wenn keine Anmeldung oder bzw. keine Zahlung erfolgen sollte, so wird das Finanzamt vor Ort anhand der bisherigen Bilanzen die o.g. Steuer festlegen zzgl. einer Geldbuße.

3. Vor der Unterzeichnung des endgültigen Vertrages und nachdem der Käufer die Unterschrift des Verkäufers sichergestellt hat, muß der Käufer beim Finanzamt die entsprechenden Anträge auf Zahlung der Übertragungssteuer (in dreifacher Ausführung) einreichen. Hierzu gehört auch ein spezielles Formular, auf dem der Schätzwert der Immobilie durch das Finanzamt angegeben ist. Hierbei ist der Notar behilflich!

4. Wenn der Käufer zum ersten Mal eine Immobilie auf seinen Namen erwirbt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von der Übetragungssteuer befreit werden (Bedingung Griechische Staatsbürgerschaft). In diesem Fall muß zusammen mit den Anträgen auf Zahlung der Übertragungssteuer eine entsprechende eidesstattliche Erklärung gemäß Gesetz 1599/86 eingereicht werden, in der der Käufer erklärt, keinen weiteren Immobilienbesitz auf seinen Namen zu haben. Wenn ein Grundstück gekauft werden soll, wird außerdem eine Bestätigung des zuständigen Bauamtes benötigt, aus der hervorgeht daß das Grundstück bebaubar ist, sowie der topographische Plan des Landes. Die Übertragungssteuer errechnet sich aufgrund des Preises, der im Kaufvertrag angegeben wird und ist bei der Stellung der genannten Anträge zu zahlen.

5. Schließlich wird man bei Unterzeichnung des Vertrages beim Notar von Ihnen verlangen, noch einige weitere Erklärungen zu unterschreiben, so z.B. daß die zu übertragende Immobilie sich nicht in einem Wasserlauf oder sehr nah an der Küste befindet, etc. Nach Unterzeichnung des Vertrages muß eine Kopie zum Registeramt gebracht werden (durch den Käufer selbst oder den Notar), welches eine Bescheinigung über die neue Eintragung ausstellt.


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