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Griechenland

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INFORMATIONEN ÜBER GRIECHENLAND FÜR STAATSBÜRGER DER EUROPÄISCHER - UNION

1. Wer genießt Aufenthaltsrecht?


  Als Bürgerin oder Bürger eines der fünfzehn EU-Mitgliedstaaten können Sie sich unabhängig von ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation in diesen Ländern aufhalten. Allerdings gelten hierbei bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen. Sie haben z.B. das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat zeitweilig aufzuhalten, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber dorthin entsandt wurden, dort gelegentlich Dienstleistungen erbringen oder auch nur Urlaub machen.

  Als Arbeitnehmer oder Selbständiger haben Sie zudem das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedsland zu arbeiten und dort Ihren Wohnsitz zu nehmen

  Sind Sie im Ruhestand, nicht erwerbstätig  (und begeben sich in ein anderes Land als das, in dem Sie gearbeitet haben) steht Ihnen das Aufenthaltsrecht ebenfalls zu. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Unterhaltskosten und Krankenversicherung erfüllen, um im Aufnahmeland nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Diese Voraussetzungen gelten nicht, wenn Sie Ihren Ruhestand in dem Land verbringen wollen, in dem Sie zuvor selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig waren

  Ihre Familienangehörigen können Sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit begleiten und ebenfalls das Aufenthaltsrecht beanspruchen. Dies gilt nicht nur für Ihren Ehepartner und Ihre unter 21 Jahre alten oder sonst unterhaltsberechtigten Kinder, sondern auch für Ihre Eltern und Großeltern sowie die Ihres Ehepartners, wenn Sie für deren Unterhalt aufkommen. Sind Sie Studentin oder Student, beschränkt sich das Aufenthaltsrecht auf Ihren Ehepartner und Ihre unterhaltsberechtigten Kinder. Für Familienmitglieder aus Drittländern kann das Gastland ein Einreisevisum vorschreiben. Dieses Visum wird kostenlos und ohne weiteres von den zuständigen Konsularbehörden ausgestellt.
 

2. Welche Formalitäten sind mit dem Aufenthaltsrecht erbunden?                                    ^


Das hängt von der Aufenthaltsdauer ab

  • Wenn Sie maximal drei Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat bleiben wollen (z.B. um dort Ihren Urlaub zu verbringen, an einem Lehrgang teilzunehmen, eine Kur zu machen oder einer befristeten Beschäftigung nachzugehen), brauchen Sie weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß genügt. Die einzige Formalität, die in einigen Ländern von Ihnen verlangt werden kann, ist eine Anmeldung. Sie erfolgt in den meisten Fällen automatisch über die Meldezettel im Hotel bzw. über den Vermieter.
  • Wenn Sie sich über einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten wollen, um vorübergehend einer Beschäftigung nachzugehen oder um selbständig befristet eine Dienstleistung zu erbringen, wird Ihnen für diesen Zeit- raum eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
  • In allen anderen Fällen müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, auf die Sie als EU-Bürger Anrecht haben.
     

3. Aufenthaltsrecht                                                           ^


Aufenthaltserlaubnis

  Die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger ist ein besonderer Ausweis, der sich grundsätzlich von den Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten unterscheidet. Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, stellen Sie bei der zuständigen Behörde (z.B. Einwohnermeldeamt, Präfektur oder Polizeirevier) einen Antrag, über den innerhalb von höchstens sechs Monaten  falls aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine Überprüfung erforderlich ist  zu entscheiden ist.

  Sie können jedoch eine abhängige oder selbständige Beschäf- tigung aufnehmen, noch bevor Sie im Besitz Ihrer Aufenthaltserlaubnis sind. Denn die Aufenthaltserlaubnis ist lediglich der Nachweis und nicht die Voraussetzung für Ihr Aufenthaltsrecht. Mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen.

  Je nachdem, warum Sie sich in dem Land aufhalten, sind verschiedene Nachweise mit einzureichen:

  • Arbeitnehmer benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
  • Selbständige müssen diese Eigenschaft glaubhaft nachweisen.
  • Studierende müssen an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein. Außerdem müssen Sie nachweisen, daß Sie und Ihre Sie begleitenden Familienangehörigen kranken- versichert sind. Schließlich müssen Sie eine Erklärung abgeben, daß Sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen aufkommen können.
  • Wenn Sie im Ruhestand oder nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ebenfalls ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und Ihre Familienangehörigen nachweisen und für Ihren Lebensunterhalt sorgen können (Höhe je nach Land unter- schiedlich). Die Rente wird Ihnen in Ihrem Aufenthaltsland ausgezahlt. Wenn Ihr Altersversorgungssystem Leistungen der Gesundheitsfürsorge umfaßt, haben Sie als Ruhegehaltsempfänger auch in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen. Allerdings dürfen Sie vor dem Wohnsitzwechsel nicht versäumen, Ihren Umzug der Rentenkasse zu melden und sich bei Ihrer Krankenkasse das Formblatt E121 zu besorgen, das Sie dann bei der Krankenkasse in Ihrem GastLand abgeben.

  Bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen können Sie aufgefordert werden, die Verwandtschaftsbeziehungen nachzuweisen.

  Folgendes sollten Sie noch über die Aufenthaltserlaubnis für EU- Bürger wissen:

  • Sie ist für das gesamte Gebiet des Wohnsitzlandes mindestens fünf Jahre gültig und verlängerbar. Bei Studierenden ist die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt und jeweils um diesen Zeitraum verlängerbar.
  • Auch wenn Sie das Wohnsitzland weniger als sechs Monate verlassen oder wenn Sie Ihren Militärdienst in Ihrem Heimatland ableisten, bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis weiterhin gültig.
  • Sie wird unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrags ausgestellt, der keinesfalls höher sein darf als die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Inländer.

  Familienangehörige aus Drittländern erhalten anstelle der Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger eine Aufenthaltsgenehmigung, die ebenso lange gültig ist wie Ihre Aufenthaltserlaubnis.
 

4. Ausnahmen vom Aufenthaltsrecht                                       


 
Das Aufnahmeland kann die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern oder eine Ausweisung verfügen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ernsthaft gefährdet. Eine strafrechtliche Verurteilung alleine stellt jedoch noch keine Rechtfertigung für derartige Maßnahmen dar.

  Bei bestimmten Krankheiten kann die erstmalige Ausstellung einer Auf- enthaltserlaubnis auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes verweigert werden. Einige Mitgliedstaaten schreiben eine ärztliche Untersuchung vor. Wird eine Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigert, so müssen dem Betroffenen die Gründe mitgeteilt werden. Es muß eine ausreichende Einspruchsfrist eingeräumt werden.

Quelle: Europäische Kommission 01- 2003


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